Strahlenschutzverordnung

Auszug aus der "Strahlenschutzverordnung" (StrlSchV)

2. Kapitel

Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den Gefahren ionisierender Strahlen

§ 44 Dosisgrenzwerte für ausserbetriebliche Überwachungsbereiche

(1) Die Ganzkörperdosis darf unter Einbeziehung der nach § 45 zu erwartenden Strahlenexposition für keine Person im außerbetrieblichen Überwachungsbereich 1,5 Millisievert (150 Millirem) je Jahr überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die in Absatz 1 für den Zeitraum eines Jahres genannte Ganzkörperdosis in bestimmten Einzelfällen bis zu 5 Millisievert (500 Millirem) je Jahr erhöht wird, wenn dadurch die in § 45 aufgeführten Ziele nicht beeinträchtigt werden.

§ 45 Dosisgrenzwerte für die Bereiche, die nicht Strahlenschutzbereiche sind

Der Strahlenschutzverantwortliche nach § 29 Abs. 1 hat die technische Auslegung und den Betrieb seiner Anlagen oder Einrichtungen so zu planen, dass die durch Ableitung radioaktiver Stoffe aus diesen Anlagen oder Einrichtungen mit Luft oder Wasser bedingte Strahlenexposition des Menschen so gering wie möglich gehalten wird und jeweils höchstens 3/500, im Fall der Schilddrüse über Ernährungsketten insgesamt höchstens 3/1000 der Werte der Anlage X Spalte 2 beträgt. Diese Strahlenexposition muss für die ungünstigsten Einwirkungsstellen unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Belastungspfade einschließlich der Ernährungsketten berechnet werden; die im einzelnen zu treffenden Annahmen und anzuwendenden Verfahren zur Ermittlung der Strahlenexposition bestimmt der für Reaktorsicherheit und Strahlenschutz zuständige Bundesminister durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Sofern andere Anlagen oder Einrichtungen an diesen oder anderen Standorten zur Strahlenexposition in den bezeichneten Einwirkungsstellen beitragen, hat die zuständige Behörde darauf einzuwirken, dass die in Satz 1 genannten Werte insgesamt nicht überschritten werden.

§ 46 Schutz von Luft, Wasser und Boden

(1) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist, falls die Möglichkeit des Entweichens radioaktiver Stoffe in Luft, Wasser oder Boden besteht, dafür zu sorgen, dass

1. eine unkontrollierte Ableitung vermieden wird,

2. die abgeleitete Aktivität so gering wie möglich ist,

3. die Ableitung überwacht und nach Art und Aktivität spezifiziert der zuständigen Behörde mindestens jährlich angezeigt wird.

(2) Ist zu besorgen, dass die Grenzwerte des § 45 an einem Standort überschritten werden, so hat die zuständige Behörde die insgesamt in einem Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft und Wasser so festzulegen, dass die Grenzwerte des § 45 nicht überschritten werden.

(3) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Luft nicht fest, so darf die aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Luft im Jahresdurchschnitt im Kubikmeter Abluft keine von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende höhere Aktivität als

-für Radionuklide und Radionuklidgemische, bei denen die Inkorporation grenzwertbestimmend ist, 1/7300 der Werte der Anlage IV 1 und IV 2 Spalte 5

enthalten. Das gleiche gilt, wenn Luft aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.

(4) Legt die zuständige Behörde die in einem Jahr maximal zulässige Aktivitätsabgabe mit Wasser nicht fest, so darf das aus Kontrollbereichen oder betrieblichen Überwachungsbereichen herausgelangende Wasser in Abwasserkanäle oder oberirdische Gewässer nur eingeleitet werden, wenn die von Tätigkeiten nach Absatz 1 herrührende Aktivität im Kubikmeter Abwasser im Jahresdurchschnitt das 1,25fache der in Anlage IV Tabelle IV und IV 3 Spalte 6 angegebenen Werte nicht überschreitet. Das gleiche gilt, wenn Wasser oder Abwasser aus umschlossenen Räumen herausgelangt, die keine Kontrollbereiche sind, in denen aber Tätigkeiten nach Absatz 1 ausgeübt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall abweichend von den Vorschriften der Absätze 3 und 4 niedrigere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben vorschreiben, wenn dies zum Schutz einzelner oder der Allgemeinheit oder aus Gründen der Reinhaltung der Umwelt geboten ist, oder höhere Aktivitätskonzentrationen und Aktivitätsabgaben zulassen, wenn auf Grund der Schutz- und Überwachungsmaßnahmen sichergestellt ist, dass dadurch einzelne und die Allgemeinheit nicht gefährdet werden und Gründe der Reinhaltung der Umwelt nicht entgegenstehen, wobei unmittelbare Einwirkungen und mittelbare Einwirkungen über Ernährungsketten zu berücksichtigen sind.

(6) Bei Tätigkeiten nach den §§ 6, 7 oder 9 des Atomgesetzes oder nach den §§ 3, 4 Abs. 1, §§ 16 oder 17 dieser Verordnung ist dafür zu sorgen, dass radioaktive Stoffe nicht in den Boden gelangen, es sei denn, dass dies in einer Genehmigung zugelassen ist.

(7) Andere Rechtsvorschriften, die den Schutz von Luft, Wasser und Boden betreffen, bleiben unberührt.

§ 47 Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle

(1) Radioaktive Abfälle sind an eine nach Landesrecht zu bestimmende Sammelstelle (Landessammelstelle) oder an eine zur Beseitung von radioaktiver Abfälle behördlich zugelassene Einrichtung abzuliefern, soweit nicht die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nach den §§ 6 oder 7 des Atomgesetzes, die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, die Beseitigung radioaktiver Stoffe nach § 3 Abs. 1 genehmigt worden oder nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe e nicht genehmigungsbedürftig oder die Ableitung nach den §§ 45 oder 46 zulässig ist. Die zuständige Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.

(2) Radioaktive Abfälle, die in nach § 7 des Atomgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen oder bei Tätigkeiten nach § 9 des Atomgesetzes entstehen, dürfen an eine Landessammelstelle nur abgeliefert werden, wenn die zuständige Behörde dies zugelassen hat. Die Behörde kann die Art der Behandlung radioaktiver Abfälle vor ihrer Ablieferung anordnen und einen Nachweis über die Einhaltung dieser Anordnung verlangen.

(3) Niemand darf sich der Ablieferungspflicht für radioaktive Abfälle, die radioaktive Stoffe aus einer genehmigungsbedürftigen oder anzeigebedürftigen Tätigkeit enthalten, dadurch entziehen, dass er sie unter Inanspruchnahme der Vorschriften über die Freigrenzen, insbesondere durch Verdünnung oder Aufteilung in Freigrenzenmengen, beseitigt, beseitigen lässt oder die Beseitigung ermöglicht.

§ 48 Umgebungsüberwachung

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei dem genehmigungsbedürftigen Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen die Aktivität von Proben aus der Umgebung sowie die Ortsdosen nach einem festzulegenden Plan durch Messung bestimmt werden und dass die Messergebnisse aufzuzeichnen, der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind. Die zuständige Behörde kann die Stelle bestimmen, die die Messungen vorzunehmen hat.