Energieversorgungsunternehmen übernehmen Großteil der Kosten

Nach Inbetriebnahme eines Endlagers werden den Abfallverursachern die Kosten für den Einlagerungsbetrieb der Abfälle, bezogen auf die jeweilige Einlagerungsmenge, über Gebühren und Auslagen gemäß § 21a AtG in Rechnung gestellt. Die Kosten für die spätere Stilllegung eines Endlagers werden in der Betriebsphase ebenfalls verursachergerecht von den Ablieferungspflichtigen erhoben.

Zuvor sind auch die Kosten für die Einrichtung von Endlagern (sog. „notwendiger Aufwand“) von Abfallverursacher anteilig über Beiträge und Vorausleistungen auf Beiträge zu tragen. Sie werden den Abfallverursachern prozentual entsprechend den Regelungen der „Endlager-Vorausleistungsverordnung“ (EndlagerVlV) in Rechnung gestellt. Die EndlagerVlV wurde am 28. April 1982 in Kraft gesetzt und zuletzt durch Verordnung vom 6. Juli 2004 aktualisiert. Auch der notwendige Aufwand, der ab dem 01.01.1977 entstanden ist, wurde durch die Verordnung nacherhoben.

Die Ermächtigung für die Vorausleistungsverordnung wird in §21b Abs. 3 in Verbindung mit §54 des Atomgesetzes (AtG) geregelt. Vorausleistungen werden von denjenigen erhoben, denen nach den §§ 6, 7 oder 9 des AtG oder nach §7 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eine Genehmigung erteilt worden ist und mit radioaktiven Abfällen zu rechnen ist, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen.  Diese Vorausleistungspflicht besteht auch dann fort, wenn die Genehmigung nach AtG erloschen ist, aber Abfälle, die an ein Endlager abgeliefert werden müssen, angefallen sind.

Der abrechnungsfähige notwendige Aufwand wird berechnet für

  1. anlagenbezogene Forschung und Entwicklung
  2. den Erwerb von Grundstücken und Rechten
  3. die Planung
  4. die Erkundung
  5. die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen
  6. die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung von Einrichtungen

Der Anteil der Energieversorgungsunternehmen (EVU) an den Kosten für die Errichtung des Endlagers Konrad beträgt etwa zwei Drittel. Die Aufteilung der Kosten erfolgt verursachergerecht nach dem zu erwartenden Abfallvolumen.

Die für die Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle entstehenden Kosten werden zu 96,5% von den Abfallverursachern, die Kernkraftwerke mit einer elektrischen Leistung von über 200 MW betreiben bzw. betrieben haben, getragen. Die bundeseigenen Energiewerke Nord (EWN), die mit dem Rückbau und der Entsorgung des ehemaligen DDR-Kernkraftwerks Greifswald beauftragt sind, tragen ca. 8% dieser Kosten. Die verbleibenden etwa 90% der Kosten werden von den Energieversorgungsunternehmen getragen.

Stand: 14.11.2011