NAGRA - die zuständige Organisation für die Endlagerung
In der Schweiz ist die NAGRA, die „Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle“ die zuständige Organisation für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Genossenschaftler der NAGRA sind die Schweizerische Eidgenossenschaft (vertreten durch das Departement des Innern) sowie die Kernkraftwerksbetreiber.
Großteil der Abfälle entsteht beim Rückbau von Kernkraftwerken
In den fünf Kernkraftwerken der Schweiz fallen pro Jahr rund 75 t verbrauchter Brennstoff an. Je nach Laufzeit der einzelnen Anlagen ergibt dies insgesamt rund 3.000 bis 4.300 t. In Tiefenlagerbehältern verpackt, beansprucht dieser Abfall bei einer Laufzeit der Kernkraftwerke von 50 Jahren ein Volumen von 7.300 m³.
Die gleiche Laufzeit vorausgesetzt, rechnet die NAGRA mit insgesamt rund 60.000 m³ in Tiefenlagercontainern verpackten schwach- und mittelradioaktiven Abfällen. Rund die Hälfte davon sind Abfälle, die beim Rückbau der Kernkraftwerke anfallen.
Entsorgungsnachweise liegen vor
Die Verantwortlichen für die Entsorgung mussten zeigen, dass es in der Schweiz mögliche Standorte gibt, an denen ein „geologisches Tiefenlager“ (Endlager) nach dem Stand der Technik gebaut und betrieben werden kann, das die behördlich festgelegten Anforderungen an die Langzeitsicherheit erfüllt. Dieser Entsorgungsnachweis wurde für hochaktiven und langlebigen mittelradioaktiven Abfall auf Basis des Wirtsgesteins Opalinuston („Projekt Opalinuston“) im Zürcher Weinland bereits 2002 geführt und im Juni 2006 vom Schweizer Bundesrat, das Pendant zur deutschen Bundesregierung, bestätigt. Der Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelradioaktiven Abfall liegt bereits seit 1988 vor.
Standortvorschlag für schwach- und mittelradioaktive Abfälle
Für die schwach- und mittelaktiven Abfälle war seit 1993 der Wellenberg, Kanton Nidwalden, als Standort für ein Endlager in der Diskussion. Die Genossenschaft für Nukleare Entsorgung Wellenberg (GNW) reichte 1994 ein Rahmengesuch für ein Endlager ein. Dieses Gesuch wurde durch einen Volksentscheid 1995 zurückgewiesen. Daraufhin wurde das Konzept überarbeitet. Am 22.09.2002 wurde der Konzessionsantrag für einen Sondierstollen erneut vom Volk abgelehnt.
Neue gesetzliche Rahmenbedingungen seit 2005
Als Folge der 1995 und 2002 abgelehnten Konzessionsanträge für Wellenberg/Kanton Nidwalden als Standort für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktiven Abfällen, wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Schweiz überarbeitet. Das Kernenergiegesetz und die Kernenergieverordnung der Schweiz, die beide am 1. Februar 2005 in Kraft traten, legen seitdem das sogenannte Sachplanverfahren als Planungsinstrument zur Auswahl von Endlagerstandorten fest.
Ergebnisoffene Standortsuche
Das Schweizer Bundesamt für Energie (BFE) hat die Federführung zur Aufstellung dieses Sachplanverfahrens übernommen. Demnach soll die Umsetzung eines Standortauswahlverfahrens in drei Etappen ablaufen. Aktuelle Zielsetzung ist, frühestens ab 2030 ein Endlager für schwach- und mittelaktive Abfälle und ab 2040 ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Betrieb zu nehmen.
Der „Sachplan geologische Tiefenlager“ besteht aus zwei Teilen: einem Konzeptteil und einem Umsetzungsteil. Im Konzeptteil werden die Verfahrensregeln für die spätere Standortsuche festgelegt.
Der Konzeptteil des Sachplans ist durch den Schweizer Bundesrat im April 2008 verabschiedet worden. Diese Umsetzung teilt sich auf in:
Etappe 1: Auswahl von geologischen Standortgebieten
Etappe 2: Auswahl von mindestens zwei Standorten pro Abfallkategorie
Etappe 3: Standortwahl mit Rahmenbewilligungsverfahren nach Kernenergiegesetz
Vorschlag von Standortgebieten in Etappe 1
Zu den vom Schweizer Bundesamt für Energie im November 2008 genannten potenziellen Standortgebieten, die nach einer geowissenschaftlichen Auswahl der NAGRA als Tiefenlager für radioaktive Abfälle geeignet sind, zählen sechs Standortgebiete für schwach- und mittelaktiven Abfall. Davon sind drei Standortgebiete auch für die Lagerung hochradioaktiver Abfälle ausgewiesen. Damit wären die Gebiete Zürich Nordost (Kantone Zürich und Thurgau), Nördlich Lägern (Kantone Zürich und Aargau) sowie Jura-Ost (Kanton Aargau) zur Lagerung aller Arten radioaktiven Abfalls geeignet. Die weiteren ausgewiesenen Standortgebiete sind Südranden (Kanton Schaffhausen), Jura-Südfuss (Kantone Solothurn und Aargau) und Wellenberg (Kanton Nidwalden).
Standortvorschläge am Ende von Etappe 2
Am 30.11.2011 hat der Schweizer Bundesrat entschieden, dass alle bisher ausgewiesenen Standorte im weiteren Auswahlverfahren berücksichtigt werden sollen. Für diese Standorte werden provisorische Sicherheitsanalysen, Raumentwicklungsanalysen und sozioökonomische Studien durchgeführt. Am 20.01.2012 wurden in einer Pressekonferenz insgesamt 20 mögliche Standorte für Oberflächenanlagen in den ausgewiesenen Standorten vom Bundesamt für Energie vorgestellt. In den nächsten Monaten soll gemeinsam mit den Standortregionen im Rahmen der regionalen Partizipation mindestens ein Standortareal für Oberflächenanlagen pro Standortregionen festgelegt werden. Am Ende der 2. Etappe steht die Auswahl von mindestens zwei Standorten pro Abfallkategorie.
In der 3. Etappe werden diese verbleibenden Standorte eingehender untersucht. Um einen vergleichbaren wissenschaftlichen Kenntnisstand zu erhalten, können nunmehr auch Bohrungen von über Tage sowie weitere geophysikalische Untersuchungen durchgeführt werden. Untertägige Erkundungsmaßnahmen, wie diese aktuell am deutschen Standort Gorleben durchgeführt werden, sind während des Auswahlprozesses nicht vorgesehen.
Regionalkonferenzen begleiten Auswahlverfahren ab Etappe 2
Die im Jahr 2011 gebildeten Regionalkonferenzen sind nach der Konzeption des im Sachplan vorgesehenen Verfahrens zur regionalen Mitwirkung die zentralen Gremien, in denen die Vertreter der verschiedenen sogenannten „Stakeholder“, der Interessensgruppen, den weiteren Prozess begleiten, sowie Forderungen und Empfehlungen erarbeiten (z.B. zu raumordnerischen Belangen, Regelungen zur Sicherheit oder möglichen sozioökonomischen oder ökologischen Auswirkungen).
Referendum am Ende des Verfahrens
Weitere Aufgaben der 3. Etappe sind die Erarbeitung von Grundlagen für geeignete Kompensationsmaßnahmen und für die systematische Erfassung und Beobachtung der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen. Wesentlich ist in dieser Etappe auch die Erarbeitung eines standortbezogenen Langzeitsicherheitsnachweises. Über die Erteilung der sogenannten Rahmenbewilligung entscheidet der Bundesrat und anschließend das Parlament. Diese kann für einen Standort für alle Arten von radioaktiven Abfällen erteilt werden oder für zwei verschiedene Standorte für schwach-/mittelradioaktive Abfälle bzw. hochaktive Abfälle. Am Ende besteht für die Bevölkerung die Möglichkeit, auf nationaler Ebene das fakultative Referendum gegen den Rahmenbewilligungsentscheid zu ergreifen. Dabei kann von entweder 50.000 Stimmberechtigten oder acht Kantonen eine schweizweite Volksabstimmung über den Rahmenbewilligungsentscheid verlangt werden. Bei der Abstimmung entscheidet das Volksmehr, das heißt die Mehrheit der Stimmen. Sollte dieses im Falle des Rahmenbewilligungsbescheids für einen bzw. zwei Endlagerstandorte negativ ausfallen, würde das Verfahren wesentlich verzögert.
Stand: 03.02.2012