Gesetzliche Grundlagen
Bei der Stilllegung eines Endlagers sind in der Bundesrepublik Deutschland die im § 1 des Atomgesetzes aufgeführten Grundsätze anzuwenden. Der hier geforderte Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor der Wirkung ionisierender Strahlung wird geregelt durch die Strahlenschutzverordnung. Diese legt u.a. Grenzwerte für Individualdosen, d. h. für die Strahlenwirkung auf einzelne Personen, fest. Neben dem radiologischen Schutzziel sind jedoch auch so genannte konventionelle Schutzziele bei der Stilllegung eines Endlagers zu berücksichtigen. Das Bundesberggesetz definiert die Anforderungen an die Stilllegungsmaßnahmen zum Schutz der Biosphäre in der Nachbetriebsphase des Endlagers. Zusätzlich gelten als Richtlinie für die Stilllegung die "Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk".
Die grundlegende Voraussetzung für die Stilllegung eines Endlagers ist der positive Abschluss des im Atomgesetz dafür festgelegten Planfeststellungsverfahrens. Im Planfeststellungsverfahren ist auch die Öffentlichkeitsbeteiligung geregelt. Die Unterlagen und Pläne zur Stilllegung müssen öffentlich ausgelegt werden und die vorgebrachten Einwendungen sind in einem Erörterungstermin zu diskutieren. Weltweit wurde bisher noch kein Endlager im tiefen geologischen Untergrund stillgelegt. Das zwischenzeitlich von der Bundesregierung angestrebte Verfahren zur Stilllegung des Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben genießt daher auch international einen besonderen Stellenwert.