Die Wiener Konvention zum sicheren Umgang mit radioaktiven Abfällen und ausgedientem Kernbrennstoff (Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste) fordert, dass die Lasten aus dem Umgang mit radioaktiven Abfällen und ausgedienten Brennelementen nicht von unserer Generation auf spätere Generationen übertragen werden. Die Strahlenbelastung, die möglicherweise von einem Endlager ausgeht, darf zu keinem Zeitpunkt größer sein, als sie heute nach Stand von Wissenschaft und Technik akzeptiert wird.

Das Ziel, radioaktive Abfälle bzw. bestrahlte Brennelemente sicher endzulagern, wird dadurch erreicht, dass diese Stoffe in die Erdkruste eingebracht werden. So können sie dauerhaft und wartungsfrei von der Biosphäre getrennt und die daraus resultierende Strahlenexposition so gering wie möglich gehalten werden.

Die Auswahl eines Standortes für ein Endlager muss unter verschiedenen Aspekten erfolgen, um die Beseitigung des radioaktiven Abfalls ohne schädliche Auswirkungen auf den Lebensraum zu gewährleisten. Grundlage für die Erfüllung dieser Anforderungen ist die Erkundung des Standortes sowohl von über Tage als auch von unter Tage aus. Diese Erkundung schließt die Sammlung von geologischen, geomechanischen, hydrologischen und sonstigen Daten ein. Die geologische Erkundung liefert die standortbezogenen Daten zur Feststellung der Eignung.

Die Eignung eines Standortes ist dann gegeben, wenn die Einhaltung der Schutzziele und Anforderungen nachgewiesen wird. Der Nachweis, dass die Einhaltung der radiologischen Sicherheit des Betriebspersonals und der Bevölkerung jetzt und nach der Stilllegung des Endlagers garantiert ist, muss in einer Sicherheitsanalyse geführt werden. Diese Sicherheitsanalyse ist die Entscheidungsgrundlage im Genehmigungsverfahren (Planfeststellung).

Das Atomgesetz fordert, dass nach vorläufiger Auswahl eines Standortes ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, welches die Eignung des Endlagerbergwerkes feststellt. Dieses Planfeststellungsverfahren beinhaltet z. B. auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Genehmigungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (in Niedersachsen: das Umweltministerium) muss die Übereinstimmung der Planunterlagen mit den Genehmigungsvoraussetzungen des Atomgesetzes und mit den übrigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüfen. Im Planfeststellungsverfahren ist das Vorhaben öffentlich bekannt zu machen. Innerhalb einer bestimmten Frist können Einwendungen erhoben werden. Die Planfeststellungsbehörde hat diese Einwendungen in einem Erörterungsstermin zu behandeln.

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