Die Endlagerung radioaktiver Abfälle ist in Deutschland nach dem Atomgesetz (AtG) Aufgabe des Staates. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) nimmt die Interessen des Bundes wahr und ist das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz verantwortliche Ressort. Das BMU ist für grundsätzliche Entscheidungen (Programmebene) verantwortlich.

Seit 1989 ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als nachgeordnete Behörde des BMU zuständig für die Erarbeitung von Konzepten für die Erkundung, die Errichtung und den Betrieb der Endlager (Konzeptkompetenz). Zuvor war es die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB). Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), als zentrale geowissenschaftliche Institution des Bundes, ist für die Standortsuche, Standortcharakterisierung, Fragen zur geotechnischen Sicherheit und Stabilität verantwortlich. Zur Durchführung der bergbaulichen und technischen Maßnahmen (Ausführungsebene) bedient sich der Bund der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE).

Folgende Institutionen werden bei speziellen Fachfragen bzw. übergeordneten Themen (z.B. Langzeitsicherheit, Strahlenschutz) einbezogen:

  • Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH
  • Forschungsinstitute, z.B. das Forschungszentrum Karlsruhe (FZK) oder Jülich (FZJ)
  • Universitäten
  • Ökoinstitute.

Die Kosten für die Endlagerung haben die Abfallverursacher über Beiträge und Vorausleistungen auf Beiträge zu tragen. Die Kosten der Erkundung bis zum Abschluss der Errichtung des Endlagerbergwerkes werden den Abfallverursachern prozentual entsprechend den Regelungen der  Endlager-Vorausleistungsverordnung (EndlagerVlV) in Rechnung gestellt. Nach dem derzeit gültigen Verteilungsschlüssel beträgt der Anteil der Elektrizitätswirtschaft an den Endlagerkosten 93%. Diese Aufteilung beruht auf früheren Annahmen. Der Kostenverteilungsschlüssel wird derzeit nach aktualisierten Berechnungen neu ermittelt. Voraussichtlich ab Mitte 2004 wird die novellierte Endlagervorausleistungsverordnung rechtskräftig. Der Anteil der EVU an den Kosten für Konrad wird dann 64,4% und für Gorleben 96,5% betragen.

Nach Inbetriebnahme der Endlager werden den Abfallverursachern die Kosten für den Einlagerungsbetrieb der Abfälle, bezogen auf die jeweilige Einlagerungsmenge, über Gebühren in Rechnung gestellt.

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