Im Atomgesetz (AtG) und in den auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen, wie z.B. der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), wird der Bau und Betrieb von kerntechnischen Anlagen sowie von Endlagern geregelt. Danach sind radioaktive Abfälle in einem Endlager "geordnet zu beseitigen". Das Gleiche gilt für bestrahlte Brennelemente, die nicht mehr wiederaufgearbeitet werden. Unter Endlagerung versteht man die wartungsfreie, zeitlich unbefristete und sichere Beseitigung von radioaktiven Abfällen und bestrahlten Brennelementen in geeigneten Lagern in geologischen Formationen.
In Deutschland wird die Endlagerung aller radioaktiven Abfälle in tiefen geologischen Formationen (mehrere hundert Meter unter der Erdoberfläche) favorisiert. In anderen Ländern (wie z. B. in Frankreich) wird die Entsorgung von schwachradioaktiven Abfällen oberflächennah (direkt an der Erdoberfläche) als ausreichend sicher betrachtet.
3-D-Darstellung der Einlagerungskammern für Brennelemente und hochradioaktive Abfälle 3-D-Schema der Einlagerungskammern für Brennelemente und hochradioaktive Abfälle
Je nach den vorhandenen geologischen Voraussetzungen werden für die Endlagerung von hochradioaktiven Abfällen international unterschiedliche Gesteinsformationen erforscht. Konzepte für Endlager im Salz, Granit, Ton und anderen Wirtsgesteinen wurden entwickelt. Fachleute des In- und Auslands beurteilen dabei die Endlagerung von radioaktiven Abfällen in Steinsalzformationen als günstig.
Ungefähr 65 % der schwach- und mittelradioaktiven Abfälle stammen aus Kernkraftwerken und Anlagen, die mit der Elektrizitätserzeugung unmittelbar verbunden sind. Die restlichen 35 % fallen in Krankenhäusern, in der Industrie und in Forschungsanlagen an. Die wärmeentwickelnden mittel- und hochradioaktiven Abfälle und die bestrahlten Brennelemente stammen zu ca. 98 % aus der Stromerzgewinnung und dem so genannten Brennstoffkreislauf, der Rest aus Forschungsreaktoren.