Bei jedem technischen Prozess fallen Abfälle an, die zu verwerten oder schadlos zu beseitigen sind. Dies gilt auch für alle Arten von radioaktiven Abfällen aus der Stromwirtschaft, aus sonstigen technischen Anlagen, aus der Medizin und aus Forschungseinrichtungen.
Herkunft der radioaktiven Abfälle in Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland war bis 1994 die Wiederaufarbeitung der bestrahlten Brennelemente als alleiniger Entsorgungsweg für die Kernkraftwerke vorgeschrieben. Ab 1994 ermöglichte der Gesetzgeber auch die "Direkte Endlagerung" abgebrannter Brennelemente als zweiten Entsorgungspfad. Das 2002 novellierte Atomgesetz begrenzt die Wiederaufarbeitung von Brennelementen auf die bereits vertraglich fest vereinbarten Mengen. Diese dürfen noch bis Mitte 2005 nach Frankreich bzw. Großbritannien geliefert werden. Danach sind Brennelementlieferungen in die Wiederaufarbeitung nicht mehr zulässig.
Für die ersten Schritte der Entsorgung - Transport, Konditionierung und Zwischenlagerung - sind die Abfallverursacher verantwortlich. Für den letzten Schritt, die Endlagerung, liegt die gesetzliche Verantwortung beim Bund.